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Landgericht Bremen – Beschluss im Rechtsstreit gegen Lloyd Fonds u.a.
von admin

Landgericht Bremen 1 O 1560/16

Bremen, 19.03.2018

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau Gabriele Nanninga, Am Osterberg 9, 27386 Westerwalsede,

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kälberer & Tittel, Knesebeckstraße 59-61, 10719 Berlin, Geschäftszeichen: 423/16 MP51

gegen

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertr.d.d. Vorstand, ds. vertr.d. Stefan Bender (Sprecher), Rainer Burmester u.a., Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Noerr LLP, Charlottenstraße 57, 10117 Berlin, Geschäftszeichen: B-2149-2016

Lloyd Fonds AG gesetzl. vertr. d. d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg,

Nebenintervenientin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Geschäftszeichen: 09815/17

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen am 19.03.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Helberg, die Richterin am Landgericht Dr. Röttger und die Richterin Hinz-Correnti beschlossen:

Es wird auf Antrag der Klägerin folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens Gesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

Deutsche Bank Privat-und Geschäftskunden AG, vertreten durch den Vorstand Stefan Bender (Sprecher), Rainer Burmester, Alp Delkilic und Dr. Markus Pertlwieser, Theodor-Heuss-Allee 72,60486 Frankfurt am Main

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:

Lloyd Fond AG, vertreten durch den Vorstand Dr.Thorsten Teichert, Amelungstraße 8-10,20 354 Hamburg

3.

Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Bremen

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts: 1 O 1560/16

5.

Feststellungsziele:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a) dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b) dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105 % Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand-und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d) dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e) dass die Angaben der Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe der LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf Seite 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f) das im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den Seiten 25-28 des Verkaufsprospekts enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 Buchst. f. HGB auf Seite 14 und Seite 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten-und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anliegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i) dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j) das der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k) dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

2.

a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1. k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer1. a) bis 1. k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3. Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegung-und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1. k) aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

4. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

5 .Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für ein Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, dass sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1. a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben.

6. Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt-und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

6.

Lebenssachverhalt

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit einer im Jahre 2007 gezeichneten Beteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II mit den Einzelbeteiligungen Zweite MS „Annina Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG, Zweite MS „Valentina Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „Memphis” Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „Chicago“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MS „Lloyd Don Carlos“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, und MS „Lloyd Don Giovanni“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.

Die Klägerin beteiligte sich mit einem Nennbetrag von 15.000,00 USD an dem Schiffsportfolio II, daneben wurde ein Agio in Höhe von 750,00 USD erhoben, sodass insgesamt 11.751,98 € aufgewandt worden. Die Klägerin erhielt eine Ausschüttung von 283,36 €. Sie macht geltend, anhand des Emissionsprospektes beraten worden zu sein. Zwar habe sie den Prospekt nicht vor der Beteiligung übergeben bekommen, doch habe der Berater sich mit den Inhalten des Prospekts vorbereitet und den Inhalt im Rahmen der Beratung zusammengefasst. Der Prospekt weise jedoch erhebliche Mängel auf. Es seien wesentliche Angaben unrichtig gewesen und entscheidungserhebliche wirtschaftliche Hintergründe verschwiegen worden. Die Klägerin behauptet, sie hätte eine Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung dieser Umstände nicht unterschrieben.

Die Beklagte bestreitet etwaige Aufklärungsmängel, jedenfalls seien diese nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 15.12.2016

Gründe

I.

In dem beim Landgericht Bremen anhängigen Rechtsstreit (Az. 1 O 1560/16), für dessen Gegenstand auf den o.a. Lebenssachverhalt verwiesen wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.12.2016 einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 KapMuG gestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind dem Antrag entgegengetreten.

Die Klägerin stellte den folgenden Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a) dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b) dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105 % Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand-und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d) dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedene Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e) dass die Angaben der Schiffsbetriebskostensteigerungen der Schiffe der LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf Seite 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f) das im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den Seiten 25-28 des Verkaufsprospekts enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 Buchst. f. HGB auf Seite 14 und Seite 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h) das im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten-und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anliegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i) dass die Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j) das der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k) dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

2.

a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1. k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer1. a) bis 1. k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3. Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegung-und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1. a) bis 1. k) aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

4. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1. k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

5 .Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für ein Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, dass sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1. a) bis 1. k) aufgeführten Prospektmängel ergeben.

6. Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1 .k) aufgeführten Prospekt-und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

Die Klägerin macht geltend, der Inhalt des Emissionsprospekts habe aufgrund der Vorbereitung des Beraters mit dem Prospekt sowie der mündlichen Wiedergabe seiner Inhalte unmittelbaren Eingang in die Beratung gefunden.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten den Musterverfahrensantrag bereits für unzulässig. Dazu führen sie im Wesentlichen an, der Anwendungsbereich sei bereits nicht eröffnet, da eine Verwendung des Prospekts für diesen konkreten Fall nicht hinreichend dargelegt worden sei. Der Vortrag der Klägerin enthalte keine hinreichenden Angaben darüber, welche angeblich fehlerhaften Passagen des Prospekts auch Gegenstand der Beratung waren. Damit sei der Vortrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Az. XI ZR 405/11) zu unsubstantiiert. Des Weiteren fehle es an der Entscheidungserheblichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG, da die Ansprüche aufgrund von Beratungsfehlern bereits nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt seien. Darüber hinaus sei der Antrag nicht von Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG.

II.

Der Musterverfahrensantrag ist zulässig und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu geben.

1) Der Anwendungsbereich des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 1 KapMuG eröffnet. Der Emissionsprospekt zu dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II stellt eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG dar. Mit der Klage werden auch Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung angeblich falscher bzw. irreführender Kapitalmarkinformationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG geltend gemacht.

Entgegen der Meinung der Beklagten begründet der Vortrag der Klägerin die Annahme, dass der Anlageberater bei dem Gespräch die als falsch bzw. irreführend beanstandeten Prospektangaben verwendet hat. Eine Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 KapMuG kann auch vorliegen, wenn die im Prospekt enthaltenen Informationen Gegenstand der Beratung wurden. Dafür ist es ausreichend, wenn die Informationen unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgehen. Wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, aus welcher der Berater diese Informationen hätte entnehmen können, bedarf es durch die Klägerin auch keiner näheren Darlegung bezüglich der Übernahme der Informationen aus dem Prospekt (vgl. BGH, Beschluss v. 08. Dezember 2015 – X ARZ 573/15). Dies entbindet die Klägerin jedoch nicht davon, die behaupteten falschen oder irreführenden Informationen aus der Beratung darzulegen, da es sich ansonsten um eine pauschale Behauptung handeln würde (so auch LG Frankenthal, Beschluss v. 23.08.2016, 7 O 528/15). Dem ist die Klägerin ausreichend nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz vom 30.03.2017 einzelne Informationen aus dem konkreten Beratungsgespräch benannt hat, welche auch als beanstandete Prospektfehler aufgelistet sind. Die Klägerin nennt konkret die Beratung über die Sicherheit der Anlage aufgrund der Risikoverringerung mit Hilfe von langen Charterverträgen und die Verteilung der Containerschiffe in verschiedene Marktsegmente (in 1) d) des Feststellungsantrag als Prospektfehler aufgeführt). Des Weiteren führt die Klägerin aus, dass in der Beratung der günstige Kaufpreis der Schiffe genannt wurde (in 1) f) des Feststellungsantrag als Prospektfehler aufgeführt).

2) Die formellen Voraussetzungen für einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 2 u. Abs. 3 KapMuG sind erfüllt.

3) Der Musterverfahrensantrag ist auch nicht unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG.

a) Die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab. Die Klägerin hat vorgetragen, dass diese aufgrund der Beratung, dessen Grundlage der Emissionsprospekt gewesen sei, die Beitrittserklärung gezeichnet habe.

Dadurch hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass es für eine Haftung der Beklagten auf die Feststellung der Prospektfehler ankommen kann. Die Anknüpfungspunkte für eine Prospekthaftung liegen in der Verpflichtung zur Aufklärung über alle wesentlichen Punkte für einen Beitritt, sowie der konkreten Inanspruchnahme des Vertrauens in den Vertragspartner während der Vertragsverhandlung.

Da es ausreicht, dass die Klärung der Feststellungsziele für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann, kommt es auf die Klärung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nicht an. Die individuellen Anspruchsvoraussetzungen sind erst nach der Durchführung des Musterverfahrens zu klären. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Reform des KapMuG (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/8799). Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht offensichtlich nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt, sodass im Rahmen der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags keine abschließende Beurteilung durch die Kammer zu erfolgen hat.

Die weiteren Rügen der Klägerin hinsichtlich der mangelnden Aufklärung über eine Rückvergütung und der nicht anlegergerechten Beratung haben darauf keinen Einfluss. Da diese Beratungsfehler durch die Beklagten bestritten wurden, kann es für den Rechtsstreit auf die von der Klägerin behaupteten Prospektfehler ankommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 – II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 – II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 – II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765).

b) Die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten wurde durch die Klägerin hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.03.2017 die Verfahren, in denen die gleichen Musterverfahrensanträge gestellt wurden, benannt.

c) Der Antrag ist nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG unzulässig, da keine Anhaltspunkte vorliegen die für eine Prozessverschleppung sprechen.

4) Die von der Klägerseite beantragten Feststellungsziele sind zulässig gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG.

Es handelt sich bei den Feststellungszielen um rechtliche und tatsächliche Fragen bezüglich des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anträge zu Ziff. 3) bis 6) auch musterklagefähig.

Mit Ziff. 3) des Musterverfahrensantrags begehrt die Klägerin die Klärung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Richtigstellung des Prospektes. Dabei handelt es sich um eine kollektivierbare Rechtsfrage.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Prospektfehler grundsätzlich als ursächlich für die Anlageentscheidung angesehen wird (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 – II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 – II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 – II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765). Die Kammer würdigt den Antrag zu Ziff. 4) dahingehend, dass die Klägerin festgestellt wissen will, ob dies dem Grunde nach auch für die Fälle gilt, in denen die Anleger das Prospekt nicht oder zu spät übergeben wurde. Dabei handelt es sich um die Feststellung eines über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden bzw. klarstellenden Umstandes einer Rechtsfrage. Dabei handelt es sich nicht um eine Einzelfallfrage sondern um eine kollektivierbare Frage.

Gleiches gilt für die Musterklagefähigkeit der Anträge zu Ziff. 5) und 6). Es handelt es sich nicht um eine Frage des Einzelfalls, sondern um die allgemeine Frage, ob die fehlenden Ausschüttungen bzw. die Rundschreiben grundsätzlich geeignet sind, die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis herbeizuführen. Diese Feststellungen betreffen rechtliche Fragen zu einer Einrede, sodass es sich auch um ein zulässiges Feststellungsziel handelt.

Die Klägerin hat zum Beweis der Feststellungsziele auch geeignete Beweismittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG angeboten.

Dr. Helberg Dr. Röttger Hinz-Correnti

Ausgefertigt

Diers, Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts