Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen. Bei POC sieht es genauso aus. Ganz langsam geht es voran. Aber immerhin. Eine neue kanadische Gesellschaft soll nun die Quellen und Förderanlagen übernehmen und betreiben. In Deutschland wiederum soll die neu gegründete POC Management GmbH als alleinige Komplementärin fungieren. Des Weiteren hat das Unternehmen jetzt eine Abstimmung zum Gesellschafterbeschluss angekündigt, die – angeblich aus Kostengründen – auf schriftlichem Wege geschehen soll. Eventuell mag man aber seinen Gesellschaftern nicht persönlich unter die Augen treten?„Sehr geehrte/r XX
seit letztem Jahr betreiben wir mit Hochdruck die Sanierung des operativen Geschäfts in Kanada. Insoweit können wir Ihnen berichten, dass es uns zwischenzeitlich gelungen ist, für unsere neue kanadische Objektgesellschaft, die DEL Canada Limited Partnership („DEL“), eine eigene staatliche Lizenz zur Öl- und Gasförderung zu erhalten. Damit ist nun die Voraussetzung geschaffen, dass die von der insolventen COGI erworbenen Quellen und Förderanlagen auch offiziell auf die DEL übertragen werden können. Dies erwarten wir nunmehr für den April 2018.
Seit Vollzug der Vereinbarung mit der Bank im Oktober 2017 stehen uns zwar die Erträge aus der Öl- und Gasförderung zu. Diese waren bislang aber noch mit Kosten des Insolvenzverfahrens belastet. Dennoch haben wir nach den vorläufigen Zahlen des Insolvenzverwalters im vierten Quartal 2017 operativ ein positives Ergebnis erwirtschaftet.
Neben der Sanierung in Kanada ist es jedoch ebenfalls erforderlich, die Strukturen in Deutschland den geänderten Verhältnissen anzupassen.
Hierzu gehört – insbesondere zur Kostenreduzierung – auch die Bündelung der Geschäftsführungsaufgaben aller POC-Fonds in nur einer Gesellschaft Aus diesem Grund haben wir zum 1. März 2018 die POC Management GmbH, die bereits mit der Geschäftsführung von vier weiteren POC-Fonds betraut ist, als neue Komplementärin Ihrer Fondsgesellschaft eingesetzt. Anstatt die Geschäftsführung – wie früher – über sieben verschiedene Gesellschaften (alleine in Deutschland) abzuwickeln, werden wir die POC-Fonds zukünftig nur über die POC Management GmbH als gemeinsame Komplementärin verwalten.
Da wir – Edmund Kockartz und Klaus Christochowitz – auch Geschäftsführer der POC Management GmbH sind, bleiben die handelnden Personen unverändert.
Die neue Komplementärin, die POC Management GmbH, hat ihren Sitz ebenfalls in der POC-Geschäftsstelle in Langenfeld. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 80843.
Ihre Geschäftsanteile werden in voller Höhe von der DEL Canada Holding Ltd. und damit gemeinsam (mittelbar) von den POC Fonds gehalten. Als neu gegründete Gesellschaft hat die POC Management GmbH zudem keine Berührungspunkte mit den für unser Desaster verantwortlichen Personen (Frau Galba, der „Hanne-Clan“ u. a.).
Informationen zum Komplementärwechsel finden Sie übrigens auch in der als Anlage 1 beigefügten Beschlussvorlage.
Zwar wäre ein Gesellschafterbeschluss zur Auswechslung der Komplementärin nach den Statuten Ihrer Fondsgesellschaft formal entbehrlich. Dennoch möchten wir Ihnen, den Gesellschaftern und Treugebern, eine Beschlussfassung hierüber – insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit – nicht vorenthalten.
Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse nicht nur auf einer Gesellschafterversammlung, sondern auch in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden. Da hierbei nur ein Bruchteil der Kosten entstehen, die eine Präsenzveranstaltung verursachen würde, haben wir uns für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren entschieden.
Diesem Schreiben sind daher die Unterlagen zur schriftlichen Abstimmung beigefügt:
► Anlage 1 (Beschlussvorlage): Hier finden Sie den Wortlaut des zur Abstimmung gestellten Gesellschafterbeschlusses, die Beschlussempfehlungen sowie weitere Hinweise der Geschäftsführung.
► Anlage 2 (Stimmzettel): Damit geben Sie Ihre Stimme ab.
Wir bitten Sie, den Stimmzettel ausgefüllt und unterschrieben
bis zum 19. April 2018
an uns zurückzusenden.
Bitte beachten Sie, dass der Stimmzettel bei einer Übersendung per Telefax oder E-Mail spätestens am Tag des Fristablaufs (19. April 2.018) eingegangen sein muss. Bei einer Rücksendung per Post ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Zu spät eingehende Stimmzettel dürfen leider nicht berücksichtigt werden.