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Staatsanwaltschaft München zu schwerem Diebstahlsfall
von admin

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459k StPO)


264 Js 194002/16

Unter dem AZ.: 264 Js 194002/16 wird gegen die Beschuldigten Peter Scheppler bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls und gewerbsmäßigen Betrugs u.a. geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der o.g. Beschuldigte war im Zeitraum Juni und Juli 2016 bei der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. beschäftigt. Durch seine Tätigkeit hatte er Zugriff auf die Hausschlüssel der Kunden seines Arbeitgebers. Bei den Kunden handelt es sich um kranke, hilfsbedürftige und betagte Menschen. Der Beschuldigte nutzte hierbei die krankheitsbedingte Abwesenheit der Geschädigten aus, um in deren Wohnungen zu gelangen und Vermögenswerte wie Schmuck. Münzen, Bargeld u.a. zu entwenden. Es besteht der Verdacht, dass er die erlangten Vermögenswerte u.a. auf diversen Verkaufsplattformen im Internet anbot und verkaufte.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.