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Verbraucherzentrale klärt auf
von admin

Die Mehrwertsteuer war vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt worden. Statt 19 Prozent wurden 16 Prozent fällig, bei Waren mit reduziertem Steuersatz (wie Lebensmittel, Zeitschriften etc.) wurden statt 7 Prozent 5 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Zum 1. Januar 2021 geht alles wieder zurück.

Nachlass/Preissteigerung ist keine Pflicht

Im Rahmen der üblichen Preisgestaltung steht es Unternehmen, Dienstleistern und Geschäftstreibenden frei, ihre Preise beizubehalten. Sie mussten die Senkung der Mehrwertsteuer nicht an die Kundschaft weitergeben. Ohne Änderung des Endpreises konnten sie so ihre Gewinnmarge erhöhen. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass Kunden der Endpreis von Fernseher, Friseurbesuch oder Fischbrötchen inklusive aller Steuern und Nebenkosten angegeben werden muss. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, können Sie also überhaupt kontrollieren, ob die Änderung weitergegeben wird. Auf keinen Fall dürfen Sie Rechnungen selbstständig mit Hinweis auf den reduzierten Mehrwertsteuersatz pauschal um 3 Prozent kürzen! Denn der Mehrwertsteuersatz für Auto oder Küche fällt war zwar von 19 auf 16 Prozent gefallen – mathematisch entspricht das aber nicht einem Rabatt von 3 Prozent, sondern nur von rund 2,5 Prozent. Beispiel:

100 Euro netto + 19 % = 119 Euro brutto.
100 Euro netto + 16 % = 116 Euro brutto.
Die Differenz zwischen 119 und 116 Euro beträgt 3 Euro, gerundet 2,5 Prozent. Würden 3 Prozent von 119 Euro abgezogen, ergäbe das einen Betrag von 115,43 Euro.

Bei Dingen des täglichen Lebens mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz entsprach die Mehrwertsteuersenkung von 7 auf 5 Prozent rechnerisch einem Minus von nicht ganz 1,9 Prozent. Außerdem: Wer Forderungen einseitig kürzt, gerät unter Umständen automatisch in Verzug.

Entscheidend ist der Lieferzeitpunkt

Ob bei der Handwerkerrechnung, bei Bestellungen im Internet oder beim Autokauf – das Datum der Lieferung oder der erbrachten Leistung ist in der Regel entscheidend dafür, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Wird die Lieferung verschickt, gilt das Versanddatum. Haben Sie zum Beispiel bereits im Februar ein Angebot zur Badrenovierung eingeholt, die dann zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt wurde, darf in der Rechnung nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden. Dass im Kostenvoranschlag noch 19 Prozent angesetzt wurden, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der Rechnung. Denn auch wenn der Handwerker diese erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung die Messlatte für die Berechnung.

Das gilt auch für Teilleistungen: Sind bei der Badrenovierung beispielsweise der Heizkörperaustausch, das Verfliesen und die Neuinstallation der Badobjekte als Teilleistungen vereinbart, wird der gültige Mehrwertsteuersatz bei Abschluss der jeweiligen Arbeiten berechnet. Entscheidend ist also, wann die Teilleistungen ausgeführt wurden.

Etwas anderes gilt, wenn ein Festpreis vereinbart ist: Bei einem Bruttopreis, der ja die Mehrwertsteuer einschließt, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe – unabhängig vom aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz.

Neue Mehrwertsteuer gilt auch beim Umtausch

Wer beim Kauf mit dem Händler vereinbart hat, dass umgetauscht werden kann, wenn die gekaufte Bluse in der Farbe doch nicht gefällt oder ein Beschenkter das ausgesuchte Brettspiel schon längst in der Sammlung hat, kann beim Ersatzprodukt auch auf den aktuellen Mehrwertsteuersatz pochen. Das gilt auch für Händler. Wird also eine Ende November mit 16 Prozent gekaufte Ware innerhalb der mit dem Verkäufer verabredeten Frist ab 1. Januar zurückgegeben und gegen ein anderes Produkt umgetauscht, ist das Lieferdatum entscheidend. Für die gleiche Ware – etwa nur in einer anderen Farbe oder Größe – wären dann 19 Prozent Mehrwertsteuer zu veranschlagen.

Bei Anzahlungen im Minus

Wurden beim Kauf von Küche oder Auto vor dem 1. Januar 2021 Anzahlungen geleistet, muss bei der Endrechnung für nach diesem Zeitpunkt gelieferte Ware die Besteuerung zum wieder erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent erfolgen. Die Rechnung ist entsprechend zu korrigieren, weil der Zeitraum der Leistung maßgeblich ist. Mit der geleisteten Anzahlung haben Sie also einen niedrigeren Anteil an der Gesamtsumme bezahlt. Auch das gilt aber nur dann, wenn kein Festpreis vereinbart, sondern der Nettopreis plus Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

Rechnungen für Strom und Gas

Auch Energieversorger mussten für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, können sie aber nun ab 1. Januar wieder draufschlagen. Die großen Versorger wollten das über die jährliche Abrechnung machen. Die Höhe der monatlichen Abschläge änderte sich zwischen Juli und Dezember 2020 nicht.

Rechnet der Energieversorger zeitanteilig ab und wurde der Zählerstand bei Strom und Gas nicht zum Stichtag 30. Juni 2020 mitgeteilt, wird der anteilige Verbrauch für die sechs Monate mit reduziertem Mehrwertsteuersatz geschätzt. Ob Ihr Vertrag eine zeitanteilige Abrechnung beinhaltet, sollte in Ihren Unterlagen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Versorgers stehen. Für eine genaue Abrechnung sollten Sie auch am 31. Dezember 2020 den Zählerstand ablesen und Ihrem Versorger mitteilen.

Der Versorger konnte auch den kompletten Verbrauch seit der letzten Rechnung mit 16 Prozent Mehrwertsteuer abrechnen, wenn die Jahres- oder Schlussrechnung zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember erstellt wurde. Ein Vierpersonenhaushalt, der 4250 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht, konnte nach unseren Berechnungen rund 16 Euro durch die Steuersenkung zwischen Juli und Dezember sparen. Bei der Gasrechnung mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr wären es etwa 14 Euro.

Ändert sich der Preis für Energie, müssen Versorger ihre Kunden normalerweise darüber informieren. Das ist bei der Mehrwehrtsteuererhöhung nicht so. Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Paragraphen im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 3a EnWG) geändert. Falls Ihr Versorger also lediglich den Bruttopreis um den Anstieg der Mehrwertsteuer ändert, haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht. Etwas anderes ist es, wenn auch der Nettopreis steigen sollte: Dann müssen Sie informiert werden und können außerordentlich kündigen.

Regeln für Telefon und Internet

Auch bei Verträgen für Telefon-, Internet- und Mobilfunkanschlüsse galt der reduzierte Mehrwertsteuersatz. Eine Reihe von Telekommunikationsanbietern hatten zur Umstellung Mitte 2020 angekündigt, die Preise der verschiedenen Tarifoptionen für Neu- und Bestandskunden entsprechend zu senken. Allerdings: Bei einem durchschnittlichen Tarif mit rund 40 Euro schlug das monatlich mit gerade mal 1 Euro zu Buche.

Bei Prepaid-Tarifen ist im Auflade-Guthaben noch keine Steuer enthalten. Daher bleiben die Beträge zum Aufladen identisch. Die Senkung war dann in den Prepaid-Leistungen enthalten, die mit dem Guthaben bezahlt werden. Allerdings: Sichtbar wurde die reduzierte Steuer ab Beträgen von 40 Cent aufwärts. Darunter wurde zwar der Netto-Preis gesenkt, aber die Veränderung liegt unter einem Cent und ist daher nicht zu erkennen. Daher sieht man zum Beispiel bei einem Preis von 9 Cent für eine SMS keine Veränderung zur Berechnung mit 19 oder 16 Prozent Mehrwertsteuer.

Abo fürs Fitnessstudio

In diesen Verträgen sind in der Regel Festpreise vereinbart. Für solche Vertragskonstellationen sieht die Preisangabenverordnung lediglich vor, dass dem Kunden der Endpreis, also inklusive aller Steuern und Nebenkosten, anzugeben ist. Deshalb können Sie nicht darauf pochen, dass der monatliche Beitrag fürs Abo zwischen Juli und Dezember um die reduzierte Mehrwertsteuer angepasst wird. Denn andere Preisbestandteile könnten sich ja inzwischen erhöht haben, sodass die Senkung der Mehrwertsteuer dadurch wieder aufgefressen wird. Nur bei Verträgen, bei denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen wird, konnten Sie überhaupt kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wurde.

Ist in Ihrem Vertrag ein Festpreis vereinbart, heißt das nun aber auch: Das Studio kann Ihren Beitrag nicht einfach zum 1. Januar 2021 erhöhen und auf die Mehrwertsteueranhebung verweisen.

Versicherungsverträge bleiben außen vor

Bei der Besteuerung von Versicherungen hat sich mit der Mehrwertsteuersenkung aus dem Konjunkturpaket nichts geändert. Denn Versicherer sind in der Regel von der Mehrwert-/Umsatzsteuer befreit und müssen die Versicherungssteuer bezahlen. Diese ist jedoch keine Steuer, wie sie für allgemeine wirtschaftliche Vorgänge erhoben wird. Die Höhe des Steuersatzes auf die Versicherungsbeiträge bemisst sich nach der Art des Vertrages, der allgemeine Steuersatz der Versicherungssteuer liegt bei 19 Prozent. Lebens- sowie private Kranken- und Sozialversicherungen sind jedoch von der Versicherungssteuer befreit.

Mietverträge sind in der Regel nicht betroffen

Mietverträge sind in aller Regel nicht mehrwertsteuerpflichtig und waren deshalb von den Änderungen nicht betroffen. Anders sieht es bei den Nebenkosten aus. Genaue Regeln dazu sollen noch bekannt gegeben werden.

Raten von Leasingverträgen steigen wieder

Ob für Auto oder Campingwagen – wenn bei laufenden Leasingverträgen Teilzahlungen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 geleistet werden, waren auch diese an den befristet reduzierten Mehrwertsteuersatz anzupassen. Sie konnten also sechs Monate lang – abhängig von der Höhe der Leasingrate – bares Geld sparen. Das galt allerdings nicht, wenn Sie ein schon erworbenes Fahrzeug über einen Kredit finanzieren.