Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum15.02.2024
Nr. 031/2024
Urteil vom 15. Februar 2024 – 2 StR 404/23
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2023 wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sowie weiterer Sexual- und Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet (vgl. Pressemitteilung Nr. 216/23). Den Feststellungen zufolge veranlasste der über viele Jahre als Jugendfußballtrainer tätige Angeklagte Kinder und Jugendliche mittels eines vorgespiegelten Bedrohungsszenarios dazu, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Teilweise sedierte er sie heimlich mit Schlafmitteln in Getränken oder Schokolade und missbrauchte sie anschließend sexuell.
Die Revision des Angeklagten, der mit einer Verfahrensrüge beanstandet hat, an einem Hauptverhandlungstag sei die Öffentlichkeit nach der Vernehmung eines Geschädigten und vor der erneuten Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen nicht wiederhergestellt worden, führte zur Aufhebung seiner Verurteilung in sieben Fällen, der Gesamtstrafe, der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Einziehungsentscheidung. Die Verurteilung in weiteren 62 Fällen sowie die hierfür zugemessenen Einzelstrafen hat der Senat bestätigt, weil insoweit ein abtrennbarer Teil des Urteils betroffen ist, auf den sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht auswirkt. Insoweit blieb auch die ausgeführte Sachrüge der Revision ohne Erfolg. Über die sieben aufgehobenen Fälle, die Gesamtstrafe sowie eine mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Einziehungsentscheidung muss nunmehr eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts neu verhandeln und entscheiden.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main – 5/03 KLs 4711 Js 229059/21 (4/22) – Entscheidung vom 23. März 2023
Karlsruhe, den 15. Februar 2024
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