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Wettbürosteuer unzulässig
von admin

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettsteuer unzulässig ist.

Bei den Klägern handelte es sich um Unternehmen, die in der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten Rennen und Sportwetten, die in Wettbüros angeboten wurden; eine der Klägerinnen organisierte auch als Buchmacherin Pferdewetten.

Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit 2014 eine kommunale Wettsteuer als kommunale Aufwandsteuer. Die Steuer gilt für Entgelte für die Teilnahme an Pferderennen und Sportwetten in Wettbüros, die nach dem Steuergesetz Einrichtungen sind, die – wie im Fall der Kläger – nicht nur Wettscheine annehmen, sondern auch Wettveranstaltungen auf Bildschirmen verfolgen. In diesem Fall muss die vom Wettbürobetreiber geschuldete Steuer an die Wettkunden weitergegeben werden.

Im Jahr 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht zum steuerlichen Status von Wettbüros in der Stadt Dortmund entschieden, dass die Steuer für Wettbüros keinesfalls nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden kann. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte fest, dass die Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bruttowetteinsatz ist; der Steuersatz beträgt 3 Prozent. Die erstinstanzlichen Gerichte haben Klagen gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Steuerbescheide abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jedoch einer Berufung stattgegeben, um die Frage zu klären, ob die Erhebung einer Steuer auf Wettannahmestellen nach der Gesetzesänderung wegen der Ähnlichkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern im Wett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese Steuern belaufen sich auf jeweils 5 % des Einsatzes.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer vorerst ausgesetzt. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) Steuer auf kommunale Spielhallen unzulässig ist, weil sie den im Bundeswett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Sportwett- und Rennwettsteuer) ähnlich ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer lokalen Ausgabensteuer für denselben Gegenstand ausschließen.