In diesem Fall ging es nun um rund 114.000,00€ und der ehemalige PIM-Vermittler wurde erneut von den BEMK Rechtsanwälten (RA Michael Malar) vertreten. Diese Klage wurde mit dem Urteil vom 17. Februar 2021 abgewiesen. Allerdings ist jene Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Es stand die Behauptung vom Anleger, das der beklagte Vermittler ihn falsch beraten habe und die Plausibilität des Gold-Investments nicht geprüft hat. Dem entgegnete der Angeklagte, dass es sich um eine Anlagevermittlung und nicht um eine Anlageberatung handelte. Demnach habe er keine Pflichten verletzt. Dem stimmte das Landgericht Stuttgart am Ende zu und gab dem ehemaligen PIM-Vermittler recht.
Die Kammer entschied auch, dass über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt werden musste, weil Gold ein Sachwert-Investment ist. Ebenfalls war auch keine Verletzung der Prüfung der Plausibilität vorhanden. Der Angeklagte konnte nämlich darstellen, dass die Tätigkeiten der PIM Gold GmbH sich nicht auf das Gold-Investmentgeschäft konzentrierten. Dazu gehörten nämlich auch der Altgold- und Feingoldhandel, sowie der Handel mit Edelsteinen Schmuck und Uhren.
Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass ein Vermittler oder Berater nicht haftet, wenn er über ein gegebenenfalls ein betrügerisches System nicht informiert.
Die BEMK Rechtanwälte haben nicht nur vor dem Landgericht Stuttgart diesen Vermittler mehr oder weniger erfolgreich vertreten. Auch vor dem Landgericht zum Beispiel in Schweinfurt und Nürnberg, waren sie erfolgreich.